Herr Szpunar schließt daraus, dass d
ie Richtlinie einem Mitgliedstaat nicht gestattet, eine Maßnahme mit
allgemeiner Geltung wie die im vorliegenden Fall in Rede stehende zu erlassen (d. h. eine Maßnahme, die darin besteht, den Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die Inhaber einer gültigen, von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltskarte sind, eine Visumbefreiung zu verweigern), sofern diese Maßnahme vorsorglich erfolgt und auf kein
...[+++]er vorherigen Feststellung eines konkreten Rechtsmissbrauchs beruht.