(3) Ein Mitgliedstaat kann eine Ausnahme von Absatz 1 zulassen, we
nn er im Einzelfall feststellt, dass diese Aktivitäten ausschließlich Zwecken de
r Existenzsicherung dienen, die nicht von Personen oder Einrichtungen der DVRK zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden, und soweit er Informationen dazu hat, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern,
dass ...[+++] dies
e Aktivitäten zu Verstößen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses beitragen.