6. erinnert die Mitgliedstaaten an ihre eindeutige Verpflichtung gemäß Artikel 42 Absatz 7 EUV zur Hilfe un
d Unterstützung mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln, wenn ein Mitgliedstaat das Opfer eines bewaffneten Angriffs auf sein Hoheitsgebiet ist;
erinnert außerdem daran, dass die meisten ...[+++] EU Mitgliedstaaten auch Mitglieder der NATO sind und, dass dementsprechend die gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar sein und mit den Verpflichtungen im Rahmen der NATO im Einklang stehen müssen, wobei die Autonomie der EU gewahrt bleiben muss; nimmt die Besonderheiten in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik jener EU-Mitgliedstaaten gebührend zur Kenntnis, die der NATO nich
t angehören, stellt aber dennoch fest, dass die Beistandsklausel der EU nie in Anspruch genommen werden sollte, ohne vorab die NATO zu konsultieren und diese um Unterstützung zu ersuchen;