20. begrüßt de
n Umstand, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweils eigenen Bestimmungen über die Zuteilung der Kosten festlegen sollen; ist der Auffassung,
dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, zu beurteilen, inwieweit sie gewährleisten möchten,
dass die asymmetrische Aufteilung der Mittel zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Rechtsstreitigkeiten kein Grund dafür ist, von berechtigten Schadenersatzforderungen abzusehen, und stellt fest,
dass der Zugang zur Justiz auch durch energische Maßnahmen zur Unterbindung von Missbräuchen unter anderem durch lei
...[+++]chtfertige, böswillige oder sogenannte "Blackmailing-Aktionen" ausgewogen gestaltet werden muss;