(3
) Wenn verschiedene Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasst
e Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend geh
andelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten einen Aktionsplan gemäß Absatz 1 erstellen,
der einen früheren Beginn ...[+++] der Maßnahmenprogramme sowie gegebenenfalls strengere Schutzmaßnahmen vorsieht, sofern dies nicht verhindert, dass in einer anderen Meeresregion oder -unterregion ein guter ökologischer Zustand erreicht oder erhalten wird.