Zweitens: Bestimmungen allgemeiner Art sollten n
icht in Kapitel III stehen. Der EDPS empfiehlt, diese in Kapitel II aufzunehmen. In Kapitel III dürfen lediglich die Bestimmungen aufgenommen werden, die sich unmittelbar auf den Schut
z personenbezogener Daten beim Datenaustausch zwischen Mitgliedstaaten beziehen. Dies ist umso wichtiger, als Kapitel III wichtige Bestimmungen
hinsichtlich eines hohen ...[+++] Schutzniveaus für die Betroffenen im Kontext der Strafverfolgung enthält (siehe Abschnitt IV.1 dieser Stellungnahme).