Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchst
abe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in
denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, kann die unter Buchstabe a genannte Angabe jedoch auch ersetzt werden durch „Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in
denen das Tier aufgezogen wurde)“, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das Tier in diesen Mitgliedstaaten oder Dr
...[+++]ittländern aufgezogen wurde.