Daher lässt sich, wie das Vereinigte Königreich und die Französische Republik zu Re
cht geltend gemacht haben, daraus, dass der Euratom-Vertrag keinerlei Ausnahme enthält, mit der die Einzelheiten
einer Befugnis der Mitgliedstaaten festgelegt würden, sich auf diese wesentlichen Interessen zu berufen und sie zu schützen, der Schluss ziehen, dass die Tätigkeite
n des militärischen Bereichs nicht in den Anwendungsbereich dieses Vertrage
...[+++]s fallen.“