(
14) Die Mitgliedstaaten, die die Instrumente zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen des Titels VI d
es EU-Vertrags noch ratifizieren müssen, sorgen dafür, dass dies umgehend geschieht, damit die Bestimmungen, die nicht unter A
rtikel 280 Absatz 4 EG-Vertrag fallen, d.h. die Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit, die Rechtshilfe, die Übertragung und Zentralisierung der Strafverfolgung, die Auslieferung und die Vo
...[+++]llstreckung der Urteile ebenfalls in Kraft treten können.