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. Die Mitgliedstaaten stellen keine Anforderungen an die Gestaltung von Vertragsklauseln , mit Ausnahme von Anforderungen, die die Lesbarkeit bzw. Verständlichkeit der Vertragsklauseln für Menschen mit Behinderungen sicherstellen sollen ,
oder in Fällen, in denen die Waren oder Dienstleistungen eine besondere Gefahr für Gesundheit und Sicherheit des Verbrauchers oder einer dritten Person darstellen könnten, oder im Falle bestimmter Waren oder Dienstleistungen, für die es Hinweise auf Nachteil
...[+++]e für den Verbraucher gibt .