71. stellt fest, dass die Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten oder Betrug in di
e Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (die verpflichtet sind,
sie der Kommission mitzuteilen), ferner der Dienststellen der Kommission, von OLAF und des Rechnungshofes, dass aber die Mitgliedstaaten, wie aus dem Sonderbericht Nr. 10/2001 des Rechnungshofes hervorgeht, weit davon entfernt sind, umfassend die ihnen auferlegte Verpflichtung zu erfüllen, die Unregelmäßigkeiten bezüglich der Strukturfonds mitzuteilen, und dass die festgestellten Beträge in Wir
...[+++]klichkeit wahrscheinlich viel höher sind;