(63) Für Seuchen, die in der vorliegenden Verordnung als obligatorisch zu tilgende Seuchen geführt
werden, sollten die Mitgliedstaaten, die nicht frei von diesen Se
uchen sind oder von denen nicht bekannt ist, ob sie frei davon sind, obligatorisch
e Tilgungsprogramme erstellen müssen; für Seuchen, deren Tilgung auf Unionsebene vorgesehen, aber nicht obligatorisch ist, können diese
Mitgliedstaaten ein ...[+++]freiwilliges Tilgungsprogramm erstellen .