(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten H
andlungen auch dann unter Strafe gestellt werden, wenn sie sich auf Banknoten oder Münzen beziehen, die
unter Nutzung zugelassener Einrichtungen oder Materialien
unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen Behörden Ba
nknoten oder Münzen ausgeben dürfen, h ...[+++]ergestellt werden oder hergestellt worden sind.