An zweiter Stelle, wenn es sich zeigt, dass der Vorteil der Sozialhilfeleistungen und der medizinischen Versorgung einem Ausländer zu gewähren ist, der sich in Belgien aufhält und so sehr an einer Krankheit leidet, dass sie eine tatsächliche Ge
fahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit oder eine tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung darstellt, wenn in seinem Herkunftsland - oder dem Land, in dem er sich aufhält - keine angemessene Behandlung vorhanden ist, erhebt sich die Frage, ob diese Bestimmungen in
dem Fall, dass die Mitgliedstaaten ...[+++] von der Möglichkeit Gebrauch machen, die ihnen die vorerwähnten Artikel 28 Absatz 2 und 29 Absatz 2 der Richtlinie bieten, die in diesen Bestimmungen erwähnten Sozialhilfeleistungen und medizinische Versorgung auf Kernleistungen zu beschränken, während sie gemäß Artikel 20 Absatz 3 derselben Richtlinie dazu gehalten sind, die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Behinderten zu berücksichtigen, beinhalten, dass diesem Ausländer die im Gesetz vom 27. Februar 1987 vorgesehenen Beihilfen für Personen mit Behinderung, d.h. die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens (deren nichtindexierter Basisbetrag auf 4 765,56 Euro pro Jahr festgesetzt ist und um 50 bzw. 100 Prozent angehoben wird, je nach der Kategorie, zu der die betreffenden Personen gehören), die Eingliederungsbeihilfe (die je nach dem Selbständigkeitsgrad zwischen - nicht indexiert - 870,60 Euro und 7 834,56 Euro schwankt) oder die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten (deren nichtindexierter Betrag zwischen 743,98 Euro und 4 884,14 Euro schwankt) gewährt werden.