25. st
ellt fest, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Kriterium 2 nur dann eine Ausfuhrgenehmigung verweigern müssen, wenn „eindeutig das Risiko besteht“, dass die Militärtechnologie oder die Militärgüter, die zur Ausfuhr bestimmt sind, für die interne Repression benutzt werden; ist der Auffassung, dass dieses
Kriterium Raum für eine inkohärente Anwendung der gemeinsamen Vorschriften lässt; fordert, dass Kontakt zu Vertretern des Europarats, des Amts des Hohen Kommissars für Menschenrechte und von Menschenrechtsorganisationen aufgenommen wird, um das
Kriterium 2 weiter zu prä
...[+++]zisieren;