Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in das Gebiet der Union verb
oten ist, sowie der betreffenden Drittländer; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die beson
deren Anforderungen unterliegen, und die betreffenden besonderen Anforderungen für ihres Einführens in das Gebiet der Union bzw
...[+++]. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets; die vorläufige Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände mit hohem Risiko, deren Einführen in das Gebiet der Union verboten ist, sowie der betreffenden Drittländer; das Verfahren für die Risikobewertung im Zusammenhang mit dieser Auflistung; die Festlegung von Anforderungen für Drittländer, die gleichwertig sind mit den Anforderungen für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen innerhalb der Union; die Festlegung der Modalitäten für die Aufmachung und Verwendung von Plakaten und Broschüren betreffend das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union; die Festlegung besonderer Bedingungen bzw. Maßnahmen hinsichtlich des Einführens bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in Grenzgebiete von Mitgliedstaaten; Annahme befristeter Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, von denen voraussichtlich neu festgestellte Schädlingsrisiken oder andere vermutete Pflanzengesundheitsrisiken ausgehen; die Annahme von Beschlüssen über befristete Maßnahmen der Mitgliedstaaten bei unmittelbarer Gefahr; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist; die Auflistung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die besonderen Anforderungen unterliegen, und der betr ...