Daher wurde beschlossen, die Auflist
ung der Straftaten, wegen deren die betreffenden Personen nich
t verurteilt worden sein dürfen, durch ein al
lgemeines Kriterium der strafrechtlichen Verurteilung zu ergänzen; der Gesetzgeber erklärte bei diesem Anlass: « [...] Eine Auflistung bestimmter Straftaten ist immer einschränkend und eröffnet die Gefahr, dass Personen, die zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sind
wegen ...[+++] Straftaten, die nicht in der Liste angeführt sind, dennoch die Führung eines Wach- oder Sicherheitsunternehmens ausü
ben oder von diesem angeworben werden können, obwohl diese Personen nicht die erforderliche moralische Integrität aufweisen » (ebenda, S. 12).