Damit diese zusätzliche Flexibilität jedoch nicht missbraucht wird, erscheint es angebracht, dass die Datenschutzkontrollstellen au
f der Grundlage des neuen Standardvertragsklauseltyps
Datenübermittlungen leichter verbieten oder aussetzen können, falls sich der Datenexporteur weigert, gegenüber dem Datenimporteur geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung der Vertragspflichten zu ergreifen, oder der Datenimporteur sich weigert, redlich m
...[+++]it den zuständigen Datenschutzkontrollstellen zusammenzuarbeiten.