4. stellt fest, dass die Gebiete in äußerster Randlage voll und ganz zum Hoheitsgebiet der EU gehören und sämtliche Handelsabkommen auf sie Anwendung finden; betont, dass die schwachen, von der Landwirtschaft geprägten Volkswirtschaften dieser Gebiete und ihre Erzeugnisse mit den Erzeugnissen lateinamerikanischer Erzeuger, die von der Zollsenkung profitieren, im Wettbewerb stehen; weist darauf hin, dass Artik
el 349 AEUV die Anpassung der Unionspolitik an die geografischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten dieser Gebiete gestattet; fordert deshalb die Kommission auf, den spezifischen Interessen der Gebiete in äußerster Randlage Rechnu
...[+++]ng zu tragen, damit sie in ihrer Entwicklung nicht behindert werden;