(1a) Die Mitgliedstaaten können Muschelzüchtern einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn die Anreicherung mit Toxinen durch das Wachstum von Giftalgen die Aussetzung der Erntetätigkeit zum Schutze der menschlichen Gesundheit in Zeiten, in denen der Ab
satz hoch ist, über mehr als 15 aufeinander
folgende Tage nötig macht sofern den Unternehmen in dem betroffenen Gebiet tats
ächlich ein Schaden entstanden und objektiv ein Produktionsverlust zu verzeichnen ist, wobei sowohl d
...[+++]er Wirtschaftszyklus als auch der Produktionszyklusdes Betriebs zu berücksichtigen sind .