Der Europäische Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass hinsichtlich der Frage, ob das mit einer zur Beurteilung unterbreiteten M
aßnahme angestrebte Ziel legitim ist, die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozi
alpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (EuGH, 19. Juni 2014, Specht u.a., C-501/12-C-506/12, C-540/12 und C-541/12, Randnr. 46 und die d
...[+++]arin zitierte Rechtsprechung; EuGH, 21. Januar 2015, Felber, C-529/13, Randnr. 30).