In der Rechtssache Comitato „Venezia vuole vivere“ (41) stellte das Gericht fest, dass eine Maßnahme nur dann nicht als staatl
iche Beihilfe gilt, wenn sie als Ausgleich für Leistungen anzusehen ist, die von Unternehmen, die mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, sodass diese Unternehmen in Wirklichkeit
keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wet
...[+++]tbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen (42).