(3) Jeder Mitgliedstaat trif
ft im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
einer natürlichen Person, die im Zusammenhang mit
einer bestimmten Geschäftstätigkeit wegen der in Artikel 2 genannten Handlungen verurteilt worden ist, gegebenenfalls - zumindest dann, wenn sie im Rahmen der betreffenden Geschäftstätigkeit in
einem Unternehmen
eine Führungsposition innehatte - die weitere Ausübung dieser oder
eine ...[+++]r vergleichbaren Geschäftstätigkeit in einer ähnlichen Position oder Eigenschaft vorübergehend untersagt werden kann, wenn der festgestellte Sachverhalt eindeutig auf das Risiko schließen lässt, dass die betreffende Person ihre Position oder Tätigkeit für Bestechung oder Bestechlichkeit missbrauchen könnte.