21. weist nachdrücklich darauf hin, dass
wirksame Maßnahmen gegen gefälschte und nachgeahmte Waren durch Branchenvereinbarungen auf europäischer Ebene geschaffen werden müssen, wobei jedoch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, wie der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz des Eigentumsrechts, zu achten sind; ist der Auffassung, dass diese Maßnahmen insbesondere
gegen Lieferanten gerichtet sein müssen, die sich in zunehmendem Maße und häufig in aggressiver Weise des Internets bedienen, um gefälschte Produkte durch „Spammi
ng“, Inter ...[+++]net-Shops oder Internet-Auktionshäuser anzubieten, wobei jedoch keine Kompromisse bezüglich der Rechte der Bürger auf Zugang zum Internet eingegangen werden dürfen;