(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei hinsicht
lich Maßnahmen, die einen oder mehrere Sektoren oder Teilsektoren betreffen, leiten die Vertragspar
teien innerhalb von drei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführenden Vertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in Anlage VI festgelegten Schritte umfasst. Liegen jedoch mehrere Ersuchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren die Vertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragspartei i
n dem in A ...[+++]rtikel 16 genannten Ausschuss einen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Verfahren einleiten.