(4) In Verfahren zur Beilegung
von Streitigkeiten nach Artikel 19 wird von k
einer Vertragspartei angenommen, dass sie gegen
eine Bestimmung dieses Artikels verstoßen hat, es sei denn, a) sie unterlässt es, innerhalb
eines angemessenen Zeitraums
eine Überprüfung der Gebühr oder Praxis vorzunehmen, auf die sich die Beschwerde der anderen Vertragspartei bezieht, oder b) sie unterlässt es nach
einer solchen Überprüfung, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, um
eine ...[+++] Gebühr oder Praxis zu ändern, die mit diesem Artikel unvereinbar ist.