Der Gesetzgeber konnte den Standpunkt vertreten, da
ss in Bezug auf die Magistrate der Appellationshöfe der Umstand, dass das Amt des Untersuchungsrichters durch einen Magistrat au
sgeübt wird, der zu diesem Zweck durch den Ersten Präsidenten des Appellationshofes eines anderen Bereichs als der ihrige bestellt wurde, der Umstand, dass über sie durch den höchsten Tatsachenrichter eines anderen Bereichs als der ihrige geurteilt wird, und das Eingreifen des Kassationshofes, der über den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheiden muss, aus
...[+++]reichende Garantien bieten.