In den Vorarbeiten wurde nämlich angeführt: « Der Gesetzentwurf ist ein weiterer Schritt, indem den Versicherungsunternehmen zunächst eine allgemeine Verpflichtung auferlegt wird, auf ehrliche, redliche
und professionelle Weise im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden zu handeln und den Kunden nur redliche, eindeutige und
nicht irreführende Informationen zu erteilen. Diese Abänderung entspricht den allgemeinen Grundsätzen, die in Artikel 15 des Vorschlags 2012/0175 der Europäischen Kommission vom 3. Juli 2012 für eine Richtlinie über V
...[+++]ersicherungsvermittlung enthalten sind; sie wird am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die anderen (spezifischeren) Wohlverhaltensregeln, die in den Artikeln 27 bis 28bis des Gesetzes festgelegt sind, und ihre Ausführungsbestimmungen finden ab dem 1. Januar 2014 ebenfalls Anwendung auf die Versicherungsunternehmen. Da jedoch nicht alle Wohlverhaltensregeln als solche auf Versicherungsdienste angewandt werden können (hierbei wird unter anderem an die Regeln bezüglich der Portfolioverwaltung und das Erfordernis der Best Execution bei der Ausführung der Aufträge gedacht) und da diese Wohlverhaltensregeln insbesondere sachdienlich sind für die Versicherungen mit Anlagezweck (aber nicht notwendigerweise alle ebenso sachdienlich sind für alle anderen Arten von Versicherungen), ist vorgesehen, dass der König diese Regeln modulieren kann und präzisieren kann, auf welche Arten von Versicherungen sie Anwendung finden. Um die Kohärenz des Regelwerks zu gewährleisten, wird der König ermächtigt, den Anwendungsbereich und die Tragweite gewisser dieser spezifischen Wohlverhaltensregeln in Bezug auf den Versicherungssektor zu präzisieren oder diese Regeln in bestimmten Punkten anzupassen. Der König kann diese Ermächtigung bereits vor dem 1. Januar 2014 nutzen, damit gegebenenfalls die Wohlverhaltensregeln ab diesem Datum unverzüglich in ihrer auf den Versicherungssektor angepassten Fassung anwendbar sind. Die Bestimmung ist besonders ausgearbeitet worden ...