Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes festzulegen: die Vorschriften für die Berechnung des Zinssatzes, der im Fall eines Beschlusses über die Einziehung missbräuchlich verwendeter Beträge aus dem Fonds anzuwenden ist, und die Garantien der Rechte von Begünstigten auf gute Verwaltung und auf Zugang zu Dokumenten in
Verfahren bezüglich einer solchen Einziehung, die Art der in den Fonds einzuzahlenden Beiträge und die Angelegenheiten, für die Beiträge fällig werden, und die Methode zur Berechnung der Höhe der Beiträge und die Art, wie sie zu zah
...[+++]len sind, die Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie weitere Vorschriften zur Sicherstellung der vollständigen und pünktlichen Entrichten der Beiträge, die jährlichen Beiträge zur Deckung der Verwaltungsausgaben bis zur vollständigen Funktionsfähigkeit des Ausschusses, das Beitragssystem für Institute, deren Geschäftstätigkeit nach Erreichung der Zielausstattung des Fonds zugelassen wird, Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge, Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase für das Erreichen der Zielausstattung verlängert werden kann, Kriterien für die Festlegung der jährlichen Beiträge, wenn die verfügbaren Finanzmittel des Fonds nach der Aufbauphase unter die Zielausstattung sinken, Maßnahmen zur Festlegung der Umstände und Bedingungen, unter denen einzelne Institute vorübergehend von nachträglich erhobenen Beiträgen befreit werden können, und die detaillierten Regeln zur Verwaltung des Fonds und die allgemeinen Grundsätze und Kriterien für seine Anlagestrategie.