(30) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung einer breit angeleg
ten Entwicklung des Marktes für alternative Kraftstoffe, auf Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern ein Tätigwerden der Union verlangt, damit die Nachfrage nach Fahrzeugen, die mit solchen Kraftstoffen betrieben werden, so groß ist, dass kosteneffiziente Entwicklungen durch die europäische Industrie möglich sind, und der Verkehr
von Fahrzeugen mit alternativem Antrieb in der gesamten Union ermöglicht wird, kann
...[+++] die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.