8. vertritt die Auffassun
g, dass die größere Flexibilität in Bezug auf die Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die den Mitgliedstaaten im Zuge einer Überarbeitung der Mehrwertsteuervorschriften eingeräumt wird, mit der Anwendung der in der Richtlinie 2008/8/EG festgelegten Grundsätze einhergehen sollte; weist allerdings darauf hin, dass der Grundsatz der Besteuerung in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbrauch erfolgt, so rasch wie möglich angewendet werden sollte, damit alle Mitgliedstaaten gleichermaßen vom digitalen Binnenmarkt profitieren können; betont, dass eine Überarbeitung zu einer Vereinfachung des Mehrwertsteuersystems,
...[+++]beispielsweise mit einer zentralen Anlaufstelle für Mehrwertsteuerfragen, und zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen führen sollte;