Solange diese in Unterabsa
tz 1 genannten vier Mitgliedstaaten Artikel 42 nicht anwenden, können die Mitgliedstaaten und die Kommission die nichtautomatisierte Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die den vier Mitglie
dstaaten mitgeteilt werden könnten, der Beachtung von Datenschutzvorschriften unterwerfen, die den Datenschutzvorsch
riften gleichwertig sind, die sie selbst im Bereich der nichtautomatisierten Verarbeitung dieser D
...[+++]aten anwenden.