Der Vorschlag betrifft schwerwiegendste Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft und soll zu wirksamen Strafvorschriften führen: a) die Mitgliedstaaten sollen die Strafvorschriften für Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften nach ihrer eigenen
Strafrechtsordnung selbst beschließen; b) der Richtlinienvorschlag der Kommission betrifft nur vorsätzliche und grob fahrlässige Umweltschädigungen (das heißt, daß nicht jede Umweltverschmutzung als Straftat gelten würde); c) der Vorschlag erstreckt sich auf Tätigkeiten, die bereits nach den heutigen Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft ausdrücklich als Straftaten verboten si
...[+++]nd.