Art. 6 - Um für die Prämie und die Ergänzungszahlung zulässig zu sein, muss der Erzeuger in bereinstimmung mit Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 2237/2003 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Stützungsregelungen gemäss Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Laufe des Milchwirtschaftsjahrs, das am 31.
März des betroffenen Kalenderjahrs zu Ende ging, Milch erzeugt haben, es sei denn, er kann nachweisen, dass die Produktio
...[+++]n vor dem Ablauf der für den Antrag eingeräumten Frist und zur Zufriedenheit der Verwaltung neu gestartet wurde.