In Bezug auf die Sanktionen, die gegebenenfalls aufer
legt werden können, wenn sich herausstellen sollte, dass die Möglichkeit, a
ufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu schließen, missbraucht würde, hat der Europäische Gerichtshof bereits mehrfach hervorgehoben, dass die Rahmenvereinbarung keine allgemeine Verpflichtung enthält, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge vorzusehen (EuGH, 4. Juli 2006, C-212/04, Adeneler, Randnr. 91; 3. Juli 2014, C-362/13, C
...[+++]-363/13 und C-407/13, Fiamingo u.a., Randnr. 64; 26. November 2014, C-22/13, C-61/13 bis C-63/13 und C-418/13, Mascolo u.a., Randnr. 80).