Anderer
seits vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass die Maßnahmen 3 bis 6 nach den 1999 angenommenen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (8) (nachstehend „die Leitlinien v
on 1999“), bewertet werden müssten, da diese die einzigen sind, die in Kraft waren, als die Beihilfe gewährt wurde, und zwar in einem Ausnahmefall, der in einem Umstrukturierungsplan, der den spanischen Behörden im Rahmen der genehmigten Regelung vorgelegt wurde, vorgese
...[+++]hen war.