(1) Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme,
dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Hers
tellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, den Besitz
und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldep
...[+++]flicht für verdächtige Transaktionen gemäß Artikel 9 gilt.