Die klagenden Parteien s
ind der Auffassung, dass die Verpflichtung, vor jeder Pfändung von Gütern von fremden Mächten die Erlaubnis des Pfändungsrichters zu erhalten, diskriminierend sei, insofern sie nur für die Gläubiger von fremden Mächten gelte, insofern sie dazu führe, dass diese Güter in der Praxis unpfändbar würden, und insofern dadurch der Gläubiger verpflichtet werde, den Nachweis
zu erbringen, dass eine der vorerwähnten Bedingungen erfüllt sei, was eine Umkehrung der Beweislast darstelle, und während dieser Beweis, insbesond
...[+++]ere hinsichtlich des dritten Falls, unmöglich zu erbringen sei, in jedem Fall, wenn es sich um Bankkonten handele.