Aus der Begründung der vorerwähnten Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Gleichbehandlung aller Betreiber - wie es
der Ministerrat in seinen Schriftsätzen ausgeführt und im Ergänzungsschriftsatz im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union bestätigt hat un
d ausserdem aus den Vorarbeiten (Parl. Dok., Kammer, 2006-2007, DOC 51-2873/001, S. 3) ersichtlich wird - und durch die Feststellung, dass die Bereitstellung des Universaldienstes tatsächlich für alle Bet
...[+++]reiber eine zu entschädigende unzumutbare Belastung darstellt, ohne die Nettokosten berechnet zu haben, die diese Bereitstellung für jedes damit betraute Unternehmen bedeutet, gegen Artikel 13 der Universaldienstrichtlinie verstossen hat.