24. ist der Ansicht, dass lebensbegleitendes Lernen auf einer partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den staatlichen Stellen, den Arbeitgebern, den Sozialpartnern und den Bürgern speziell im Bereich des nicht-formalen und informellen Lernens beruhen muss; spricht sich für Üb
ereinkünfte aus, in denen die Aufgaben der einzelnen Akteure festgelegt werden; betont, dass solche Übereinkünfte mit Qualitätskontrollen vereinbar sein müssen; ist der Auffassung, dass die gemeinsame Verantwortung nicht nur der Arbeitsvermittlungsfähigkeit, sondern auch der persönlichen Entfaltung und der aktiven Teilnahme am öffentlichen Leben zugute kommen
...[+++]wird;