Für die Milchproduktionseinheiten 1° Melkges
chirr und Räume, in denen Milch gelagert, behandelt oder gekühlt wird, müs
sen so gelegen oder beschaffen sein, dass das Risiko einer Milchkontamination begrenzt ist; 2° Die Milchlagerräume müssen vor Ungeziefer geschützt, von Räumen, in
denen Tiere untergebracht sind, räumlich getrennt sein und - soweit dies notwendig ist, um den Vorschriften für das Melken, die Abholung/Sammlung und Beförderung zu genügen - über eine geeignete Kühlanlage verfügen;
...[+++] 3° Ausrüstungsoberflächen, die mit Milch in Berührung kommen, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein und einwandfrei instand gehalten werden. Sie müssen aus glatten, waschbaren und nicht toxischen Materialien bestehen; 4° Nach Gebrauch müssen die in Ziffer 3 erwähnten Flächen gereinigt und bei Gesundheitsgefahr desinfiziert werden; 5° Das Melken muss unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen; 6° Die Milch von Tieren, die infolge einer tierärztlichen Behandlung Rückstände in die Milch übertragen können, wird nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit für den menschlichen Verzehr verwendet; 7° Unmittelbar nach dem Melken muss die Milch an einen sauberen Ort verbracht werden, der so konzipiert und ausgerüstet ist, dass eine Kontamination der Milch ausgeschlossen ist; 8° Die Milch im Sinne von Ziffer 7 muss im Fall der täglichen Abholung unverzüglich auf eine Temperatur von nicht mehr als 8 ° C und bei nicht täglicher Abholung auf nicht mehr als 6 ° C abgekühlt werden; 9° Die Betreiber des Lebensmittelsektors sind nicht verpflichtet, die unter Ziffer 8 angeführten Anforderungen zu erfüllen, falls: a) entweder die Milch die Qualitätskriterien für Rohmilch hinsichtlich des Gehalts an Keimen und der Rückstandsmengen von Antibiotika erfüllt, und innerhalb weniger Stunden nach dem Melken verarbeitet wird; b) oder aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse eine höhere Temperatur erforderlich ist und die zust ...