Diese Produktgruppe umfasst keine
mit Biozidprodukten behandelten Textilien; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die betreffenden Biozidprodukte in Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannt sind, wenn der betreffende Stoff den
Textilien zusätzliche Eigenschaften verleiht, die unmittelbar dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen (z. B. Biozidprodukte, die Textilnetzen und Bekleidung zugesetzt werden, um Stechmücken und Flöhe, Milben und Allergene zu bekämpfen), und wenn der betreffende Wirkstoff gemäß Anhang V der Richtlinie 98/8/EG für die jewei
...[+++]lige Verwendung zugelassen ist.