ii) das Pferd war mindestens für die Dauer von zwei Stunden vor Sonnenuntergang bis zwei Stunden nach Sonnenaufgang des nächsten Tages in vektorgeschützten Stallungen untergebracht; seinem Bewegungsbe
dürfnis wurde unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes Rechnung getragen, nachdem das Tier vor Verlassen des Stalls mit wirksamen Insekten-Repellents geschützt worden war; ferner war es streng v
on Equiden getrennt gehalten, die nicht bereitstanden für die
...[+++] Ausfuhr unter mindestens gleich strengen Bedingungen wie denen für die vorübergehende Zulassung oder die Einfuhr in die Gemeinschaft (3).