(g) „Einführer“ eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die im eigenen Namen
eine Anmeldung
zur Überführung von Mineralien und Metallen, die den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt, oder die Person, in deren Auftrag sie die Anmeldung abgibt; ein Vertreter, der die Anmeldung abgibt, während er im Namen und Auftrag
einer anderen Person handelt, oder ein Vertreter, der im eigenen Namen und im Auftrag
eine ...[+++]r anderen Person handelt, gelten gleichermaßen als Einführer im Sinne dieser Verordnung;