Was die Berichterstattung der Mitgliedstaaten und der Kommission über die Verfügbarkeit und
Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen aus in Anhang IX aufgeführten Rohstoffen anbelangt, ist im Standpunkt des Rates auch eine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten und die Kommission enthalten, die in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegte Abfallhierarchie, den Grundsatz der Kaskadennutzung der Biomasse, die Erhaltung des notwendigen Kohlenstoffbestands im Boden sowie die Qualität des Bodens und der Ökosysteme gebührend zu berücksichtigen, wohingegen Abänderung 59 des Parlaments, wonach die Kommission ermächtigt werden soll, delegierte Rechtsakte f
...[+++]ür die Überprüfung der Abfallhierarchie zu erlassen, als ungeeignet und nicht durchführbar erachtet wird.