8. ist der Meinung, dass eine gemeinsame Mindestnorm für Verfahrensgarantien keinen formellen Mechanismus zur Prüfung der Frage festlegen sollte, ob der Verdächtige oder Angeklagte in ausreichendem Maße die Verfahrenssprache versteht, um sich selbst zu verteidigen, sondern dass dies von Fall zu Fall durc
h die Personen, mit denen der Verdächtige in Kontakt kommt, d.h. Polizeibeamte, Rechtsanwälte, Justizangestellte usw. entschieden werden sollte; darüber hinaus sollte durch eine gemeinsame Mindestnorm für die Einhaltung der Verfahrensgarantien sichergestellt werden, dass die Richterin bzw. der Richter an ihre bzw. se
...[+++]ine Pflicht erinnert wird, für eine problemlose Verständigung zwischen allen Parteien zu sorgen, wie dies in der internationalen Rechtsprechung gefordert wird;