... Op de voordracht van de minister bevoegd voor Sport; ...
17. MÄRZ 2016 - Erlaß der Regierung zur Ausführung des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, Artikel 20; Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7; Aufgrund des Dekrets vom 22. Februar 2016 zur Bekämpfung des Dopings im Sport, Artikel 5, 6, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27 und 30; Aufgrund des Gutachtens des Sportrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 7. März 2016; Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 10. März 2016; Aufgrund des Einverständniss
...[+++]es des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt, vom 11. März 2016; Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, Artikel 3 § 1; Aufgrund der Dringlichkeit; In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch begründet ist, dass die Deutschsprachige Gemeinschaft als Unterzeichnerin der Kopenhagener Erklärung zur Stützung des Welt-Anti-Doping-Codes verpflichtet ist, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis zum 18. März 2016 vollständig mit dem Code und den internationalen Standards der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) in Einklang zu bringen; dass in Ermangelung dieser endgültigen Verabschiedung einer neuen, mit dem Code konformen Regelung bis zum 18. März 2016 die gesamte Deutschsprachige Gemeinschaft sich den Folgen gemäß Artikel 23.6 des Codes aussetzen würde, und zwar insbesondere der Tatsache, dass sie auf ihrem Gebiet keine internationalen Veranstaltungen mehr ausrichten darf, internationale Veranstaltungen absagen muss, oder aber auch dass die WADA-Akkreditierung für das mit der Analyse der Proben für die Deutschsprachige Gemeinschaft beauftragte Labor widerrufen wird; dass aus derartigen zu vermeidenden Folgen für die Deutschsprachige Gemeinschaft ein schwerwiegender und schwer wie ...