In der Erwägung, dass die " Ligue royale belge pour la protection des oiseaux" für die Gesamtheit der Parzellen nicht über die Nut
zungsrechte während wenigstens zwanzig Jahren verfügt, dass die Parzellen, die Gegenstand einer am 31. Oktober 1997 datierten Urkunde sind, sowie die der Kirchenfabrik verpachteten Parzellen gemäss Artikel 6 des Erlasses der Wallonischen Regionalexekutive vom 17. Juli 1986 über die Anerkennung der Naturschutzgebiete und die Bezuschussung der Ankäufe von Grundstücken, die von den privaten Vereinigungen als anerkannte Naturschutzgebiete zu errichten sind, nicht anerkann
...[+++]t werden können;