Dieser Abänderungsantrag wurde wie folgt begründet: « Der Staatsrat führt an, dass die Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht geeignet sei, die Stabilität und Dauerhaftigkeit der Beziehung beweisen zu können. Es trifft zu, dass wir die Absicht hatten, diese Kostenübernahme in das Ausländergesetz einzufügen als Kontrollinstrument im Falle der Familienzusammenführung für Personen, die durch eine gesetzlich registrierte Partnerschaft miteinander verbunden sind. Nachdem verschiedene Maßnahmen gegen Scheinehen ergriffen wurden und durch das Gesetz vom 15. September 2006 die Möglichkeit hinzugefügt wurde, eine Aufenthaltsgenehmigung auf der Grundlage des Zusammenwohnens zu erhalten, ist jedoch festzustellen, dass diese Möglichkeit oft missbräuch
...[+++]lich genutzt wird, um ein Aufenthaltsrecht in Belgien zu erhalten. Die Argumentation des Staatsrates ist im Übrigen sehr sonderbar. Artikel 1477 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich sehr deutlich, dass gesetzlich Zusammenwohnende sehr wohl gegenseitige Verpflichtungen haben, auch in Bezug auf die Schulden, die jeder von ihnen aufnimmt. Die Verpflichtung bezüglich der etwaigen Rückzahlung der Kosten durch die Partner gilt daher weiterhin uneingeschränkt auf der Grundlage dieser Bestimmung des Zivilgesetzbuches. Wie dem auch sei, wir möchten die Anmerkungen in Bezug auf die Kostenübernahme berücksichtigen, und der ausdrückliche Verweis auf diese Verpflichtung wurde daher im vorgeschlagenen Text gestrichen » (Parl. Dok., Kammer, 2010-2011, DOC 53-0443/16, SS. 33-34).