es mu
sste sichergestellt werden, dass die Nu
tzung der Geräte an Bord – einschließlich der Mobiltelefone – keine Störung der Flugzeugausrüstung und der Bordsysteme hervorruft; es mu
sste sichergestellt werden, dass die Mobilfunkausrüstung keine funktechnischen Störungen in terrestrischen Mobilfunknetzen hervorruft, sondern ausschließlich mit der bordseitigen Basisstation verbunden wird, die ihrerseits via Satellit mit einer Bodenstation kommuniziert; gemeinsame Vors
chriften und Normen ...[+++]mussten festgelegt werden, damit bordseitige Basisstationen betrieben werden dürfen, während das Flugzeug den Luftraum über mehreren EU-Mitgliedstaaten durchquert.